Geschäftsführers stellt nicht nur eine schwierige Tätigkeit dar, sondern eine berufliche Herausforderung, die bei rechtlichem Fehlverhalten sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Angesichts der Komplexität und der Vielzahl der Haftungsvarianten werde ich im Rahmen dieses Beitrags die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 266 a Strafgesetzbuch auszugsweise erläutern. Bei der Strafbarkeit des § 266 a StGB geht es im Wesentlichen darum, dass die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Rentenversicherung) unter Strafe gestellt wird. Nach den sozialrechtlichen Vorschriften ist der Arbeitgeber für die Anmeldung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Durch diese Strafbarkeit soll die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger sichergestellt werden. Insbesondere bei den Fällen, in denen Angestellte zwar geringfügig angemeldet sind, aber tatsächlich täglich in Vollzeit arbeiten, ist Achtung geboten. Es dürfte in dieser Konstellation auf der Hand liegen, dass sich hierdurch die GmbH als Arbeitgeber die Bezahlung der Krankenversicherungs-und Rentenversicherungsbeiträge in rechtswidriger Weise ersparen möchte. Bei einer etwaigen Betriebsprüfung kann ein Prüfer relativ schnell feststellen, ob ein Anfangsverdacht für die Strafbarkeit gemäß § 266 a StGB besteht. Dies hätte möglicherweise zur Folge, dass die zuständige Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der GmbH einleitet. Die entscheidende Frage ist nunmehr, was einen Geschäftsführer bei einer etwaigen Verurteilung erwartet. Gemäß § 266 a Abs. 1 StGB kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt werden. Vorsicht! Bei diesem Strafrahmen handelt es sich lediglich um das Grunddelikt. Liegt ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 266 a Abs.4 StGB vor, wird das Gericht zwischen 6 Monaten und 10 Jahre Freiheitsstrafe ausgehen. Ein besonders schwerer Fall liegt unter anderem dann vor, wenn ein größerer Gesamtschaden eingetreten ist. Es gibt noch weitere besonders schwere Fälle, die angesichts des Umfangs im Rahmen des vorliegenden Beitrags nicht erläutert werden können.
Rechtsanwalt
Sinan Akay
Die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH gemäß § 266 a StGB Die Position des
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